GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINKAUF UND REPARATUR
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte der A + B GmbH und dem Vertragspartner. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Vertragspartner soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Abweichende
Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, die A + B GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nach Bekanntgabe in der jeweils aktuellen Fassung und ersetzen alle bisherigen Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte.
2. Vertragsschluss
(1) Angebote von A + B GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte. Technische Daten können Veränderungen unterliegen. Geringfügige Abweichungen gegenüber den Abbildungen und/oder Beschreibungen sowie technische Änderungen sind möglich. Die zu dem An gebot gehörenden Unterlagen, Erklärungen, Zusicherungen, Nebenabreden usw. sind daher nur mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Stellt A + B GmbH dem Vertragspartner Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von A + B GmbH.
(2) Bestellungen des Vertragspartners sind für diesen verbindlich. Sofern von A + B GmbH keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Liefertermin und Verzugsschaden
(1) Liefertermine und -fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn A + B GmbH diese schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Der Beginn des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrag bleibt vorbehalten. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die A + B GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Im Übrigen verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
(2) Die Liefertermine verlängern sich für die A + B GmbH ebenfalls angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von A + B GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an A + B GmbH. Höhere Gewalt liegt auch bei Arbeitskampfmaßnahmen einschl. Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von A + B GmbH oder bei den Vorlieferanten von A + B GmbH vor. Ansprüche des Vetragspartners auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes 7. (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
(3) Entsteht dem Vertragspartner durch eine von A + B GmbH verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Vertragspartner diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5 % des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes 7. (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise schließen MWST, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung von fabrikneuer Maschinen sind die am Liefertag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
(2) Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, hat der Vertragspartner der Verbraucher ist, Verzugszinsen von 5 %, der Vertragspartner der Unternehmer ist, Verzugszinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten, ebenso die Möglichkeit aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen.
(4) Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Gefahrübergang
(1) Ist der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Vertragspartner, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung des Vertragsgegenstandes vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die A + B GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Vetragspartner über.
6. Gewährleistung, Mängelrüge
(1) Für Mängel der Lieferung haftet A + B GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Vertragspartner nicht besichtigt worden ist, es sei denn, A + B GmbH hätte dem Vertragspartner bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
(2) Die Regelungen des Abs. 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Vertragspartners sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, werden gem. den Regelungen des Abschnittes 7. (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nach gebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen Neubeginn der Gewährleistungsfrist aus.
(3) Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag be-zeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von A + B GmbHenthalten keine Zusicherungen. Proben, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von A + B GmbH zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist A + B GmbH nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
(4) Schäden, die durch äußern Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnlicher Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztge nannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
(5) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, A + B GmbH gegen über unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von 7 Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind A + B GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
(6) Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigten nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Vertragspartner kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
(7) Stellt der Vertragspartner einen Mangel fest, so darf er den Vertragsgegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat A + B GmbH ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und ggf. die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei A + B GmbH unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von A + B GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von A + B GmbH seitens des Vertragspartners oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
(8) Transportschäden sind A + B GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Vertragspartner mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsübicher Bruch, Schwund o.ä. in zumutbaren Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
(9) Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von A + B GmbH Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
(10) Im Falle der Mangelbeseitigung ist A + B GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mängel- beseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
(11) Lässt A + B GmbH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihr eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von A + B GmbH verweigert wird, steht dem Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Vertragsgegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
7. Allgemeine Haftungsbeschränkung
(1) Wenn der Vertragsgegenstand durch Verschulden von A + B GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z.B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Vertragspartner nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte 6. und 7.2 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Vertragspartners werden ausgeschlossen.
(2) Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet A + B GmbH aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz
a. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
c. bei Mängeln, die Sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Sie garantiert hat
d. bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet A + B GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) A + B GmbH behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, so wie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenz.-verfahrens ist A + B GmbH zur Rücknahme des Vertragsgegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner A + B unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(2) A + B GmbH ist berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Vertragspartner selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
(3) Der Vertragspartner ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch A + B GmbH bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt.Die Befugnis von A + B GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich A + B GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. A + B GmbH kann verlangen, dass der Vertragspartner ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Vertragsgegenstand zusammen mit anderen Waren, die A + B GmbH nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Vertragspartners gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen A + B GmbH und dem Vertragspartner vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Vertragspartner stets für A + B GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht A + B GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt A + B GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von A + B GmbH mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner A + B GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für A + B GmbH. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(5) Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vertragspartners ist A + B GmbH berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. A + B GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
9. EG-Einfuhrumsatzsteuer
Ein Vertragspartner mit Sitz außerhalb Deutschlands hat die Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer an A + B GmbH bekanntzugeben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Vertragspartner A + B GmbH den dadurch entstehenden Aufwand zu erstatten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Der Geschäftssitz der A + B GmbH ist für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das Gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Vertragspartners unbekannt ist.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich um eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die A + B GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand der A + B GmbH zuständig.
(3) Es ist ausschließlich das Recht des Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich nahe kommt.
12. Datenschutz
(1) A + B GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners zweckgebunden und gem. den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die zum Zwecke der Bestellung von Waren angegebenen persönlichen Daten (wie z.B. Name, Email-Adresse, Anschrift, Zahlungsdaten) werden von A + B GmbH zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrages verwendet. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Auslieferungs- und Zahlungsvorgang beteiligt sind.
(3) Der Vertragspartner hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die von A + B GmbH über ihn gespeichert werden. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Stand: 03.04.2014